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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Bestimmung der Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung betreffend Kosten der Nachschulung als zu eng gefasstRechtssatz
Die hier angefochtene Z2 des §11 der NachschulungsV (FSG-NV), BGBl II 357/2002, war für das Verständnis dieser Bestimmung insgesamt unentbehrlich: Der laut Auffassung der antragstellenden Parteien nach der angestrebten Aufhebung verbleibende Rest der Verordnungsstelle wäre als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden. Daraus folgt, dass die zur Aufhebung beantragte Wortfolge unzulässig abgegrenzt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:V49.2004Dokumentnummer
JFR_09949684_04V00049_01