RS Vfgh 2005/3/16 V49/04 ua

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
NachschulungsV, BGBl II 357/2002 §11

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Bestimmung der Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung betreffend Kosten der Nachschulung als zu eng gefasst

Rechtssatz

Die hier angefochtene Z2 des §11 der NachschulungsV (FSG-NV), BGBl II 357/2002, war für das Verständnis dieser Bestimmung insgesamt unentbehrlich: Der laut Auffassung der antragstellenden Parteien nach der angestrebten Aufhebung verbleibende Rest der Verordnungsstelle wäre als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden. Daraus folgt, dass die zur Aufhebung beantragte Wortfolge unzulässig abgegrenzt ist.

Entscheidungstexte

  • V 49/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.03.2005 V 49/04 ua

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Lenkberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V49.2004

Dokumentnummer

JFR_09949684_04V00049_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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