RS Vfgh 2005/3/16 B181/05

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art146 Abs2
VfGG §85 Abs2 / Allg
ASVG §31 Abs3 Z12, §351f, §351i
Heilmittelverzeichnis
Erstattungskodex

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Exekution eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Streichung von Gingko-Präparaten aus dem Heilmittelverzeichnis; Verfahren zur Streichung aus dem Verzeichnis bereits vor Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgeschlossen

Rechtssatz

Grundsätzlich können auch Beschlüsse, mit denen einer Beschwerde gemäß §85 Abs2 VfGG aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, einer Exekution gemäß Art146 Abs2 B-VG unterliegen. Ein Beschluss, mit dem einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, bewirkt aber unmittelbar, dass der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Ein solcher Beschluss bedarf daher, soweit ihm eine solche Rechtsgestaltungswirkung zukommt, zu seiner Umsetzung keiner Vollstreckung.

Eine Änderung des Heilmittelverzeichnisses hat freilich (vorläufig) dann zu unterbleiben, wenn der Beschwerde gegen den - die Streichung bestätigenden - Bescheid der Unabhängigen Heilmittelkommission mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.

Die Verordnung des Hauptverbandes (Erstattungskodex, 2. Änderung) wurde durch die am 26.02.05 erfolgte Freigabe in der im Gesetz vorgesehenen Weise kundgemacht und damit erlassen.

Aus der Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides, die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eintritt, resultiert zwar eine Verpflichtung der Behörden zur Unterlassung aller Maßnahmen und Rechtshandlungen, welche den Status quo zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei verändern würden; es ergeben sich daraus - anders als dies bei einer einstweiligen Verfügung der Fall wäre - aber nicht auch positive Handlungspflichten in der Richtung, dass bereits vor der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzte Schritte wieder rückgängig gemacht werden müssten.

Das Verfahren zur Erlassung der die Streichung der Produkte der Antragstellerin aus dem Heilmittelverzeichnis (Erstattungskodex) bewirkenden Verordnung ist mit deren Verlautbarung (und damit vor Zustellung des Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) abgeschlossen gewesen; durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher eine positive Handlungspflicht des Hauptverbandes zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (sei es durch Aufhebung der Verordnung, sei es durch Erlassung einer weiteren Verordnung, mit der das Inkrafttreten der ersten Verordnung hinausgeschoben wird) nicht ausgelöst werden.

Entscheidungstexte

  • B 181/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.03.2005 B 181/05

Schlagworte

Arzneimittel, Sozialversicherung, VfGH / Exekution, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B181.2005

Dokumentnummer

JFR_09949684_05B00181_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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