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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der von der Bundespolizeidirektion im Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat erstattete Schriftsatz - insbesondere im Hinblick auf das damalige Verfahrensstadium - die Funktion einer Gegenschrift erfüllte, auf das Beschwerdevorbringen derart zu antworten, dass dem Unabhängigen Verwaltungssenat die zielführende Erörterung der Beschwerde ermöglicht wird (vgl. E 20.1.1998, Zl. 97/08/0545). Somit erweist sich der von der Bundespolizeidirektion erstattete Schriftsatz zweifellos als solcher im Sinn des § 79a Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010456.X04Im RIS seit
05.05.2003