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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Beschwerde die Bestimmung des § 11 StbG 1985 ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass dem bekämpften Bescheid keine Ermessensentscheidung zu Grunde liegt (eine solche kam gar nicht mehr in Betracht; vgl. E 7.9.2000, Zl. 98/01/0268) und dass die in § 11 StbG 1985 normierten Richtlinien für die Ermessensübung daher gegenständlich keine Rolle spielen können. Mangels vorgenommener "Abwägung" konnte die belangte Behörde auch nicht, anders als der Beschwerdeführer vermeint, das "Grundprinzip der Vermeidung der Staatenlosigkeit" - im Hinblick auf die in der Beschwerde behauptete Entlassung aus dem bisherigen Staatsbürgerschaftsverband - "beachten".
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010091.X02Im RIS seit
05.05.2003