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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Lage bestimmter Minderheiten im Kosovo wäre entsprechend der im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt gegebenen Berichtslage (vgl. die im E 14.5.2002, Zl. 2001/01/0140, im Einzelnen angeführten Berichte) eine eingehende Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers im Kosovo notwendig gewesen, um das Vorliegen der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr im Kosovo beurteilen zu können, was auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010325.X01Im RIS seit
05.05.2003