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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;Rechtssatz
Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG 1991, die sich gegenüber jener des § 65 Abs. 1 SPG 1991 als lex specialis erweist und sich von Letzterer im Hinblick auf die besondere Sensibilität der derart gewonnenen Informationen sowie auf Art und Umfang der Verpflichtung des Betroffenen zur Mitwirkung durch zusätzliche Tatbestandselemente unterscheidet (vgl. E 12.11.2002, Zl. 2001/01/0058, mwH), knüpft an zwei Voraussetzungen an: einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010098.X05Im RIS seit
05.05.2003