RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;

Rechtssatz

Im Rahmen ihrer rechtlichen Schlussfolgerung beschränkte sich die belangte Behörde auf die allgemeine Ausführung, in Anbetracht von Art, Menge und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen bestehe noch immer eine beträchtliche Gefahr, dass dieser weitere gefährliche Angriffe begehen werde. In ihrer weiteren Schlussfolgerung, der seit der letzten Verurteilung vergangene Zeitraum von sechs Jahren sei jedenfalls zu kurz, um die Gefahr der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe auszuschließen, verkennt die belangte Behörde ebenfalls die Rechtslage, weil § 65 Abs. 1 SPG 1991 nicht die mangelnde Ausschließbarkeit der Gefahr der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe genügen lässt, sondern eine konkrete fallbezogene Prognose erfordert, dass die Gefahr weiterer gefährlicher Angriffe besteht, zu deren Vorbeugung wiederum die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG 1991 erforderlich scheint (vgl. E 17.9.2002, Zl. 2002/01/0320, sowie E 11.12.2001, Zl. 2001/01/0289, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010098.X04

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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