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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs1 idF 1995/471;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt ein Schriftsatz, der sich in einem bloßen Verweis auf anderweitige Ausführungen - etwa auf den angefochtenen Bescheid oder die Beschwerdeschrift - oder in der bloßen Wiedergabe anderweitigen Vorbringens - wenn auch in indirekter Rede - erschöpft, nicht die Erfordernisse einer Gegenschrift, auch wenn die belangte Behörde in diesem Schriftsatz zum Ausdruck bringt, sich keiner Rechtsverletzung bewusst zu sein oder sich einer (gegenteiligen) Rechtsansicht nicht anzuschließen (vgl. etwa die E 24.7.1991, Zl. 91/19/0117, 20.2.1996, Zl. 95/08/0176, 21.5.1996, Zl. 96/11/0049, 2.7.1996, Zl. 93/08/0240, 16.10.1996, Zl. 95/01/0285, 10.7.1997, Zl. 95/20/0201, 15.9.1999, Zl. 94/13/0063, sowie 5.4.2001, Zl. 2000/15/0186). Dagegen steht es der Einordnung als Gegenschrift nicht entgegen, wenn sich der Schriftsatz im Wesentlichen auf eine kurze Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes und auf die pauschale Behauptung, dass die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel und Rechtsverletzungen nicht vorliegen würden, beschränkt (vgl. E 25.1.1994, Zl. 93/04/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010456.X03Im RIS seit
05.05.2003