RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0063

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16 Abs2 Z3;
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0064 E 18. Februar 2003

Rechtssatz

Die Beschwerde tritt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid über die Einfuhr und den Besitz von Suchtmitteln durch den Beschwerdeführer, worin die belangte Behörde offenbar die erste Voraussetzung nach § 65 Abs. 1 SPG 1991 für gegeben erachtete, nicht entgegen. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale nur ungenügend auseinander gesetzt hat. Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf die Ausführung, das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung erscheine nach Ansicht der belangten Behörde auf Grund der Art des begangenen Deliktes bzw. der konkreten Umstände bei der Tatbegehung gegeben, ohne dies konkret auf das von ihr festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers zu beziehen. So ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen krimineller Verbindungen tätig geworden wäre bzw. ob zufolge § 16 Abs. 2 Z 3 SPG 1991 überhaupt ein gefährlicher Angriff in Hinkunft zu befürchten sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010063.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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