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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §139;Rechtssatz
Es bestand keine Gewissheit darüber, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem dann "gestürmten" und in der Folge unstrittig nach ihr durchsuchten Wohnhaus befinde. Dies gilt nicht erst für jene Phase des Einsatzes, die an die Auskunft des Erstbeschwerdeführers, seine Ehegattin (die Zweitbeschwerdeführerin) sei nicht zu Hause, anschloss, sondern schon für den Beginn der gegenständlichen Polizeiaktion, weil die im bekämpften Bescheid erwähnten "Vorfelderkundigungen" nur die Anwesenheit von zwei Personen, nicht jedoch auch deren Identität, erbracht haben. Es lag daher von Anfang an eine als Hausdurchsuchung iS der §§ 139 ff StPO 1975 (Suche nach einer Person, von der es unbekannt ist, wo sie sich befindet) zu qualifizierende Maßnahme vor, wobei die einschreitenden Polizeibeamten allerdings zweifelsohne vertretbar annehmen konnten, dass sich die zu verhaftende Person (die Zweitbeschwerdeführerin) in dem dann durchsuchten Wohnhaus aufhalte (siehe zu einem insoweit vergleichbaren Fall VfSlg. 10082/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010457.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008