RS Vfgh 2005/3/16 KR1/03

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art121
B-VG Art126a
B-VG Art126b Abs1
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §8
PoststrukturG §17, §17a
VfGG §36a

Leitsatz

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG als Organ des Bundes; Kompetenz des Rechnungshofes zur Kontrolle aller Gebarungsakte von Bundesorganen

Rechtssatz

Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit iSd Art126a B-VG kann die ausdrückliche Bestreitung oder das tatsächliche Nichtzulassen einer Gebarungsüberprüfung sein.

Bereits aus der konkreten Nichtzulassung der Prüfungs- und Einschauhandlungen ergibt sich die fristgerechte Antragstellung und Zulässigkeit des Antrages (§36a Abs2 VfGG). Auf die Frage, ob der Rechnungshof sein ursprüngliches Prüfungsersuchen bereits auf Art126b Abs1 B-VG (anstatt Art126b Abs2) hätte stützen müssen, war daher nicht näher einzugehen.

Während der Rechnungshof die Feststellung begehrt, dass er befugt sei, die Gebarung des Personalamtes zu überprüfen, ohne einen bestimmten Zeitraum anzugeben, beschränkt sich der Antrag zu Punkt 3 (betr Einschau in Unterlagen) auf die Jahre 1998 bis 2001. Wenngleich sich Punkt 3 auf einen kürzeren Zeitraum als Punkt 1 bezieht, macht dieses Minus die Anträge nicht insgesamt unzulässig, doch konnte der Verfassungsgerichtshof nicht über den in Punkt 3 des Antrages bezeichneten Zeitraum hinausgehen, mögen auch die Motive des RH für die differenzierende Antragstellung nicht erklärbar sein (ebenso KR2/03, E v 05.03.05).

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes, zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft - auch in Rechtsnachfolge des Personalamtes beim Vorstand der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft - in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

Das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird als (weisungsfreies) Organ der Bundesverwaltung für den Bund tätig (vgl §17, §17a PoststrukturG idF der Proststrukturgesetznovelle, BGBl I 161/1999).

Die Gebarung des Personalamtes ist eine Gebarung des Bundes iSd Art121 B-VG (vgl VwGH v 28.04.00, GZ 99/12/0352).

Durch das PoststrukturanpassungsG, BGBl I 71/2003, wurde §17 Poststrukturgesetz neu gefasst. Es hat sich an der Stellung des Personalamtes als Organ des Bundes nichts geändert. Dem Personalamt sollte die "Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten" zukommen.

Art126b Abs1 B-VG bestimmt ausdrücklich, dass die gesamte Staatswirtschaft der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt und sichert somit verfassungsrechtlich ab, dass in diesem Bereich keine kontrollfreien Räume ausgespart bleiben sollen. Diese umfassende Generalkompetenz erstreckt sich auf alle Gebarungsakte von Bundesorganen. Das Personalamt ist eine Verwaltungsbehörde des Bundes, sodass schon aus diesem Grund der Rechnungshof zur Gebarungsprüfung berechtigt ist. Daran ändert sich auch durch die Abgeltung der Aktivbezüge und die teilweise Abgeltung der Pensionsbeiträge durch die Telekom Austria AG nichts. Die Ausgaben und Einnahmen finden auch in den Bundesvoranschlägen und den Bundesrechnungsabschlüssen ihren Niederschlag.

Abweisung des Antrags auf Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Einschau zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß §8 BVG-Bezügebegrenzung 1997 unter Hinweis auf die Vorjudikatur (KR1/00, E v 28.11.03, ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge, Organ Organwalter, Post- und Fernmelderecht, Verwaltung weisungsfreie, VfGH / Rechnungshofzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:KR1.2003

Dokumentnummer

JFR_09949684_03KR0001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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