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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde in Zusammenhang mit der von ihr angenommenen Scheinehe auf das E 1.3.2001, Zl. 98/18/0118, verweist, wonach das Gewicht des inländischen Aufenthaltes dadurch gemindert werde, dass die Berechtigung hiezu teilweise auf die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sei, so ist ihr zu entgegnen, dass sich diese Judikatur nur auf die der Eheschließung unmittelbar folgende Zeitspanne bezieht. Nach Ablauf von fünf Jahren hingegen nimmt der Verwaltungsgerichtshof keine weitere Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen mehr an (vgl. für viele etwa das E 17.2.2000, Zl. 99/18/0252), weshalb einer seinerzeitigen allfälligen Scheinehe dann nur mehr eine schwach integrationsmindernde Wirkung - umso mehr, wenn sie bereits mehr als elf Jahre zurückliegt - zukommen kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich aber auch die Ansicht, der Erstbeschwerdeführer sei im Hinblick auf die abgeschlossene Scheinehe negativ zur Rechtsordnung eingestellt. Wieder ist darauf zu verweisen, dass die - bestrittene - Scheinehe bereits Jahre zurückliegt und dass in der Folge nichts eingetreten ist, was Grundlage für eine aktuelle derartige Beurteilung darstellen könnte.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010014.X02Im RIS seit
05.05.2003