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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0450 E 18. Februar 2003 2002/01/0452 E 18. Februar 2003 2002/01/0451 E 18. Februar 2003Rechtssatz
Kommt es beim besonders berücksichtigungswürdigen Grund nach § 10 Abs. 5 Z 4 StbG 1985 nur darauf an, dass INSGESAMT - wann immer die Asylgewährung erfolgt sein mag - eine (ununterbrochene) Wohnsitzdauer von vier Jahren vorliegt, so hätte die belangte Behörde im Beschwerdefall (unter der Annahme, sie habe mit ihren Feststellungen, der Beschwerdeführer sei erstmals am 15. Dezember 1993 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt, einen seither gegebenen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zum Ausdruck bringen wollen) die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht verneinen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010142.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008