RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Selbst wenn man den Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides in Bezug auf die Frage, ob der angeführte Staat "Bundesrepublik Jugoslawien" auch das - de jure weiterhin diesem Staat angehörende - Gebiet des Kosovo umfasst, als unklar ansehen würde, so ist die Begründung dieses Bescheids nicht geeignet, diese Unklarheit auszuräumen. Das Bundesasylamt hat nämlich in seiner Begründung zu Spruchpunkt I das Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht nur für das außerhalb des Kosovo gelegene Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien angenommen, sondern ausdrücklich auch die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer angeführten Probleme bei der Zahnbehandlung IM KOSOVO verneint. Im Rahmen der Begründung ihrer Refoulement-Entscheidung führt die erstinstanzliche Behörde aus, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG 1997 sei bereits "unter Spruchpunkt I geprüft und verneint" worden. Da die Prüfung der Verfolgungsgefahr im Asylteil des erstinstanzlichen Bescheids sich nicht nur auf die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Kosovo bezog, kann auch der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht entnommen werden, dass die erstinstanzliche Behörde eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht in das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt hat. Da die belangte Behörde somit unzutreffend davon ausgegangen ist, die Behörde erster Instanz habe das Refoulement des Beschwerdeführers NUR in die Bundesrepublik Jugoslawien ohne Kosovo für zulässig erklärt, und eine entsprechende Klarstellung im Spruch unterlassen hat, muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass aufgrund des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien (einschließlich des Kosovo) zulässig wäre.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010325.X06

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten