RS Vwgh 2003/2/18 2002/01/0321

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat seine Begründungspflichten verletzt, indem er zu der in der Berufung - substantiiert - bekämpften Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, der er sich anschloss, auf den erstinstanzlichen Bescheid verwies, ohne die Argumente in der Berufung auch nur zu erwähnen. Die der Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid stattdessen zur Seite gestellten Ausführungen über "leere Rahmengeschichten", über die - das Berufungsvorbringen ausklammernde - Qualifizierung der Angaben als "blass" u.dgl. gehen nicht auf die Argumente in der Berufung ein und nehmen darüber hinaus auch auf die erstinstanzlichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht inhaltlich Bezug. Es handelt sich um Textbausteine, die auch in anderen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates wiederkehren (vgl. E 18.2.2003, Zl. 2002/01/0594) und ohne konkrete Anbindung an das Vorbringen von vornherein nicht geeignet sind, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (§ 60 AVG) in ausreichend nachvollziehbarer Weise darzustellen. Davon abgesehen erscheint aber auch die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Niederschrift über die erstinstanzliche Einvernahme eines Asylwerbers müsse im "Ablauf des Frage-Antwort-Schemas" oder "durch besondere Vermerkung" eine "besondere emotionale Rührung des Antragstellers" erkennen lassen und "unwichtige Details" enthalten, damit das Vorbringen von der Berufungsbehörde geglaubt werden könne, schon deshalb als verfehlt, weil sie außer Acht lässt, dass die Verfassung dieser Niederschrift durch des Bundesasylamt erfolgte, sodass die vom unabhängigen Bundesasylsenat vermissten Anhaltspunkte Folge der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme sein konnten.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010321.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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