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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Soweit der unabhängige Bundesasylsenat im Hinblick auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausging, dass im Falle der vertraglichen Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages § 5 Abs. 1 AsylG 1997 zwingend die Zurückweisung vorsieht, vermag diese Ansicht im Lichte des E eines verstärkten Senates vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498, nicht mehr standzuhalten. Die in diesem E dargelegten Überlegungen verdeutlichen, dass die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Drittstaat - im vorliegenden Fall in Italien - effektiver Schutz gegen Refoulement gewährt wird, nicht anhand völkervertraglicher Zusicherungen zu erfolgen hat, weshalb der Verweis des unabhängigen Bundesasylsenates auf Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 Dubliner Übk 1997, aus Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union sowie auf eine Erklärung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 2. Oktober 1997 eine konkrete Feststellung des effektiven Maßes an Rechtschutz gegen Refoulement nicht ersetzen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010386.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008