RS Vwgh 2003/2/18 2002/05/0992

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Melderecht

Norm

ABGB §144;
JN §71;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ein Kind hat nicht etwa einen "abgeleiteten" Hauptwohnsitz, der ähnlich wie der abgeleitete Gerichtsstand nach § 71 der Jurisdiktionsnorm (nur) vom Hauptwohnsitz einer anderen Person abhinge, sondern vielmehr einen "eigenen" Hauptwohnsitz (Hinweis E vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0121, betreffend ein sechsjähriges Kind). Hier: betreffend ein 16-jähriges Kind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050992.X01

Im RIS seit

18.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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