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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §144;Rechtssatz
Ein Kind hat nicht etwa einen "abgeleiteten" Hauptwohnsitz, der ähnlich wie der abgeleitete Gerichtsstand nach § 71 der Jurisdiktionsnorm (nur) vom Hauptwohnsitz einer anderen Person abhinge, sondern vielmehr einen "eigenen" Hauptwohnsitz (Hinweis E vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0121, betreffend ein sechsjähriges Kind). Hier: betreffend ein 16-jähriges Kind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050992.X01Im RIS seit
18.06.2003