RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0456

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a Abs1 idF 1995/471;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Zur Frage, ob ein Schriftsatz eine Gegenschrift im Sinn des § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG darstellt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem E 20.1.1998, Zl. 97/08/0545, aus, die Gegenschrift diene - wie aus dem systematischen Zusammenhang mit der Zustellung der Beschwerde im § 36 Abs. 1 VwGG zweifelsfrei ersichtlich sei - der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen. Wenngleich an den Inhalt einer solchen Gegenschrift keine strengen Anforderungen zu stellen seien, so müsse ein solcher Schriftsatz zumindest ansatzweise erkennen lassen, dass er die Widerlegung konkreter Beschwerdeargumente im Auge habe. Ein Schriftsatz, der nicht einmal ansatzweise eine Bezugnahme zum Beschwerdeschriftsatz erkennen lasse, sei nicht anders anzusehen als eine Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift im Sinne der bloß formalen Beantragung der Abweisung der Beschwerde unter Verweisung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Für einen solchen Schriftsatz, möge er auch als "Gegenschrift" bezeichnet sein, gebühre daher kein Kostenersatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010456.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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