RS Vfgh 2005/3/16 B283/05

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der OBDK betreffend Verweigerung der Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte als offenbar aussichtslos

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Bescheides und das Vorbringen des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.

Entscheidungstexte

  • B 283/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.03.2005 B 283/05

Schlagworte

Kollegialbehörde, Rechtsanwälte, Berufsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B283.2005

Dokumentnummer

JFR_09949684_05B00283_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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