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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dem - offenbar aus den Materialien zur AsylG-Novelle 1998, 1494 Blg NR 20. GP 3, abgeleiteten - Argument, der österreichische Gesetzgeber gehe jedenfalls davon aus, dass Staaten, die auf Grund eines Staatsvertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens zuständig seien, immer auch "sichere Drittstaaten" seien, nicht anzuschließen, führen die zitierten Materialien doch nur aus, § 5 Abs. 3 AsylG 1997 gehe davon aus, dass derartige Verträge nur mit Staaten abgeschlossen würden, die sich innerstaatlich denselben Verpflichtungen unterwürfen, wie sie für Österreich in § 57 FrG 1997 festgelegt seien; damit wurde in den Gesetzesmaterialien lediglich ein Motiv, nämlich das - durchaus widerlegbare - Vertrauen auf einen der österreichischen Rechtsordnung vergleichbaren Rechtschutz zum Ausdruck gebracht. Gerade die vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr in seinem E eines verstärkten Senates vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498 zu Grunde gelegte verfassungskonforme Interpretation des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 räumt, wie im E des Verfassungsgerichtshofes vom 8.3.2001, G 117/00 u.a. näher dargelegt ist, verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 Abs. 1 AsylG 1997 aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010386.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008