RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0455

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0040 E 21. Dezember 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010455.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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