RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0455

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde wäre selbst dann, wenn - vom Verwaltungsgerichtshof hier nicht geteilte - Zweifel an der Zuordnung eines relevanten Beweisthemas zu einem näher bezeichneten Zeugen verblieben sein sollten, verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vervollständigung des Beweisantrages durch Konkretisierung des Themas zu geben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2,unter E 98 zu § 39 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010455.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten