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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §19 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/1390Rechtssatz
Im Beschwerdefall kann dahinstehen, ob die Behörde erster Instanz die im § 42 Abs. 1 erster Satz AVG geregelten Kundmachungsvorschriften beachtet hat, weil die Beschwerdeführer persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind (siehe Abs. 2 des § 42 AVG). Gemäß § 41 Abs. 2 AVG hat aber die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben (siehe auch § 19 Abs. 2 AVG) einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen zu enthalten (siehe hiezu insbes. Philipp Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, Seiten 43 ff, und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung des VwGH). Ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG kann demnach dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG - nicht auf diese im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen, hier u.a. des § 42 AVG, nicht ausreicht (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051389.X01Im RIS seit
11.06.2003