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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn ist kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt (Hinweis E 23.4.1996, 96/05/0025 zur NÖ BauO 1976). Eine Erweiterung des Mitspracherechtes des Nachbarn hinsichtlich der Durchführungsart von Löschvorgängen kann der diesbezüglichen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 nicht entnommen werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051007.X03Im RIS seit
11.06.2003Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015