RS Vwgh 2003/2/18 2002/05/1007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn ist kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt (Hinweis E 23.4.1996, 96/05/0025 zur NÖ BauO 1976). Eine Erweiterung des Mitspracherechtes des Nachbarn hinsichtlich der Durchführungsart von Löschvorgängen kann der diesbezüglichen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 nicht entnommen werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051007.X03

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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