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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
(hier nur 2. Satz)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0269 E 28. März 2000 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 59 Abs 1 AVG muss ein Leistungsbefehl derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt aber schon dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050446.X05Im RIS seit
11.06.2003