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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung nach den §§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 18.000,-- rechtskräftig bestraft, weil er am 17.7.2001 um 1.34 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (0,88 mg Alkohol pro Liter Atemluft - das entspricht 1,76 Promille) einen Pkw lenkte. Ausführungen dazu, dass sich angesichts des festgestellten erheblichen Alkoholisierungsgrades und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon einmal (im Oktober 1996) einschlägig straffällig geworden ist, die Prognose der belangten Behörde, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr dafür, dass er nicht möglicherweise auch in Zukunft eine Gefahr iS des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 darstellen werde, als zutreffend erweist. Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der beiden Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO 1960, wie er meint, "zweifellos weit hinter dem Durchschnitt in Österreich" zurückliege, kann wohl nicht ernstlich vertreten werden; dass er seit bald 25 Jahren ununterbrochen in Österreich lebe und hier integriert sei, ist im Zusammenhang des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 im Hinblick auf den einschlägigen Rückfall des Beschwerdeführers sowie darauf, dass das neuerliche "Alkoholvergehen" im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides erst rund ein halbes Jahr zurücklag, ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010091.X04Im RIS seit
05.05.2003