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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Reihe integrationsbegründender Umstände festgestellt. Dazu gehört, dass der Erstbeschwerdeführer seit längerer Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis steht, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit ihm gut möglich ist, dass er sich weitgehend an die "österreichischen Verhältnisse" angepasst hat und dass seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder mit ihm - nach der Aktenlage seit Mai 1996 - in Österreich leben (zum letztgenannten Gesichtspunkt vgl. auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 zu § 10 Abs. 5 Z 3 StbG 1985, 1283 BlgNR 20. GP, 8, die darin - unter dem Blickwinkel des in § 10 Abs. 5 Z 3 StbG 1985 geregelten besonders berücksichtigungswürdigen Grundes - eine nachhaltige persönliche Verankerung im Inland erblicken). Insgesamt vermag der Erstbeschwerdeführer damit auf ein hohes Maß an Integration zu verweisen, was in Anbetracht der klar geäußerten Absichten des Gesetzgebers der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 gewichtig für die Verleihung der Staatsbürgerschaft spricht. Was umgekehrt die von der belangten Behörde angenommene Scheinehe anlangt, so lag der Abschluss der fraglichen Ehe bei Erlassung des bekämpften Bescheides bereits mehr als elf Jahre zurück. Abgesehen davon, dass es sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht um eine Scheinehe handelte, kommt ihr im Hinblick auf diese Zeitdauer keinesfalls mehr maßgebliche Bedeutung zu.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010014.X01Im RIS seit
05.05.2003