RS Vwgh 2003/2/18 2002/05/0992

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Melderecht

Norm

ABGB §144;
JN §71;
MeldeG 1991 §15a Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §7;

Rechtssatz

Das Gesetz trifft keine ausdrücklichen Anordnungen zur Frage, wer bei minderjährigen Meldepflichtigen eine Wohnsitzerklärung im Sinne des § 15a Abs. 1 MeldeG 1991 abzugeben hat; um einen Fall der "Erfüllung der Meldepflicht" im Sinne des § 7 MeldeG 1991 handelt es sich dabei (angesichts des Regelungsinhaltes des § 7 MeldeG 1991) nicht. Im Hinblick auf die rechtserhebliche Bedeutung dieser Wohnsitzerklärung ist davon auszugehen, dass sie nicht vom Minderjährigen selbst abzugeben (§ 15a MeldeG 1991) ist (und zwar auch dann nicht, wenn etwa auf Grund seines Alters eine entsprechende Einsichtsfähigkeit gegeben wäre), sondern vielmehr von seinem gesetzlicher Vertreter (wobei im Übrigen in aller Regel der Erziehungsberechtigte auch gesetzlicher Vertreter sein wird; siehe dazu jetzt auch § 144 ABGB in der Fassung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wonach Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen umfassen). Ein (auch mündiger) Minderjähriger kann daher selbst rechtswirksam keine Wohnsitzerklärung abgeben (§ 15a MeldeG 1991), eine dennoch nur von ihm "abgegebene" Wohnsitzerklärung kann aber Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter genehmigt wird.

Hier: Die zugrundeliegende Wohnsitzerklärung wurde - nur - vom damals 16-jährigen Betroffenen selbst unterfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050992.X02

Im RIS seit

18.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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