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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Der VwGH hat im E VS 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur, wonach § 5 AsylG 1997 keiner verfassungskonformen Auslegung im Sinne einer Bedachtnahme auf Art. 3 oder Art. 8 MRK zugänglich sei und dem Asylwerber (Antragsteller) kein subjektiv-öffentliches Recht auf Eintritt eines nach dem Wortlaut des Dubliner Übk 1997 unzuständigen Mitgliedsstaates (Österreich) in die Prüfung des Asylantrages zustehe, ausgesprochen, dass die Asylbehörde einen Asylantrag nur dann nach § 5 AsylG 1997 zurückweisen dürfe, wenn dadurch vor dem Hintergrund des - fallbezogen - Art. 8 MRK mit einer solchen Zurückweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers verbunden wäre. Wie sich aus dem Verweis im genannten E VS - auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - auf das E VfGH 8. März 2001, G 117/00 u.a., ergibt, gilt das zu Art. 8 MRK Gesagte auch im Falle einer Verletzung von Art. 3 MRK, nach welcher Bestimmung niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Behauptet demnach ein Asylwerber einen Sachverhalt in diese Richtung, hat die Asylbehörde nun zu prüfen, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 eine Verletzung des Art. 3 MRK verbunden wäre. Bejahendenfalls bestünde - wie im Falle einer Verletzung von Art. 8 MRK - eine Pflicht der Asylbehörde zum Selbsteintritt in die materielle Prüfung des Asylantrages (vgl. Art. 3 Abs. 4 Dubliner Übk 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999010446.X01Im RIS seit
05.05.2003