RS Vfgh 2005/3/16 B21/05 - B3429/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der Unabhängige Finanzsenat hob den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, dass die bekämpfte Norm des §42 Abs2 InvestmentfondsG idF BGBl I 41/1998 vom Verfassungsgerichtshof mit E v 15.10.04, G49/04 ua, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und sich der angefochtene Bescheid somit auf eine aufgehobene Norm stützt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt.

Siehe auch: B3429/05, B v 06.06.06.

Entscheidungstexte

  • B 21/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.03.2005 B 21/05
  • B 3429/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2006 B 3429/05

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B21.2005

Dokumentnummer

JFR_09949684_05B00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten