Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; KostenzuspruchRechtssatz
Der Unabhängige Finanzsenat hob den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, dass die bekämpfte Norm des §42 Abs2 InvestmentfondsG idF BGBl I 41/1998 vom Verfassungsgerichtshof mit E v 15.10.04, G49/04 ua, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und sich der angefochtene Bescheid somit auf eine aufgehobene Norm stützt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt.
Siehe auch: B3429/05, B v 06.06.06.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B21.2005Dokumentnummer
JFR_09949684_05B00021_01