RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0188

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
EGVG 1991 Anlage Art5;
VStG §24;

Rechtssatz

Der gegenständliche Ladungsbescheid erging unstrittig im Dienste der Strafjustiz. Für in deren Rahmen von den Verwaltungsbehörden durchzuführende Amtshandlungen bestimmt Art. V EGVG, dass, sofern sich aus den Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Zu diesen sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren gehören auch die gemäß § 24 VStG einbezogenen Vorschriften des AVG, somit insbesondere die hier interessierende Norm des § 19 AVG (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, (1999), Rz 70).

Schlagworte

Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010188.X01

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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