RS Vwgh 2003/2/18 2002/01/0594

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes fällt es nicht in dessen Zuständigkeit, von der Behörde angenommene Kriterien für die Unglaubwürdigkeit eines Vorbringens bei der Prüfung der Beschwerde erstmals in eine konkrete Beziehung zu den - wenngleich im Bescheid wiedergegebenen - Angaben des Asylwerbers zu setzen und davon ausgehend eigenständig zu prüfen, inwiefern es sich im Sinne der Begriffsbildung der Behörde um eine "leere Rahmengeschichte" handle oder das Vorbringen etwa zu "blass" sei, um geglaubt werden zu können. Es ist vielmehr Sache der Behörde, in der Zusammenfassung der für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (§ 60 AVG) auf die Aussageinhalte einzugehen und konkret darzustellen, wie sich die herangezogenen Kriterien auf die einzelnen rechtlich maßgeblichen Behauptungen beziehen lassen (vgl. E 18.2.2003, Zl. 2002/01/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010594.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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