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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Dem Asylbewerber kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Eintritt Österreichs in die Prüfung des Asylantrages zu, wenn mit dem Vollzug der nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 auszusprechenden Ausweisung der Asylbewerber der (Gefahr der) Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden würde, sei es auch durch Kettenabschiebung aus dem Drittstaat. Die Frage, ob mit der Ausweisung des Asylbewerbers nach § 5 AsylG 1997 eine Verletzung seiner nach Art. 3 MRK gewährten Rechten einherginge, hat die Asylbehörde anhand nachvollziehbar begründeter, konkreter Feststellungen über den effektiven Vollzug der gesetzlichen Regelung im Drittstaat - abgesehen vom Asylverfahren - insbesondere im Hinblick auf einen effektiven Schutz gegen Refoulement zu beantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010386.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008