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10/10 GrundrechteNorm
HausRSchG 1862 §2 Abs1;Rechtssatz
Während der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 10082/1984 ohne Prüfung des Vorliegens von "Gefahr im Verzug" im Hinblick auf die Existenz eines Haftbefehles ohne weiteres zur Abweisung der bei ihm erhobenen Beschwerde gelangte (was nur den Schluss zulässt, dass es auf dieses Kriterium nicht ankomme), sprach er in VfSlg. 13045/1992 aus, dass sowohl in den Fällen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 des § 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88, von der Voraussetzung eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls bloß dann Abstand genommen werden könne, wenn "Gefahr im Verzug" vorliege (so wohl auch schon VfSlg. 10850/1986 und 12213/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010457.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008