RS Vwgh 2003/2/18 2001/01/0457

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Index

10/10 Grundrechte
25/01 Strafprozess

Norm

HausRSchG 1862 §2 Abs1;
HausRSchG 1862 §2 Abs2;
StGG Art9;
StPO 1975 §141 Abs2;

Rechtssatz

Während der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 10082/1984 ohne Prüfung des Vorliegens von "Gefahr im Verzug" im Hinblick auf die Existenz eines Haftbefehles ohne weiteres zur Abweisung der bei ihm erhobenen Beschwerde gelangte (was nur den Schluss zulässt, dass es auf dieses Kriterium nicht ankomme), sprach er in VfSlg. 13045/1992 aus, dass sowohl in den Fällen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 des § 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88, von der Voraussetzung eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls bloß dann Abstand genommen werden könne, wenn "Gefahr im Verzug" vorliege (so wohl auch schon VfSlg. 10850/1986 und 12213/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010457.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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