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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine objektive Willkür durch Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Geburtsurkunde in slowenischer Sprache seitens des Standesamtes in Klagenfurt; vertretbare Auslegung der Geltung der diesbezüglichen Verpflichtung im Volksgruppengesetz nur für die in den Amtssprachenverordnungen genannten GemeindenRechtssatz
Die belangte Behörde hat - anders als in dem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 14452/1996 entschiedenen Fall - über den hier in Rede stehenden Antrag auf Grund der maßgeblichen Sondernorm des §20 Abs2 VolksgruppenG entschieden. Dabei ist sie - gestützt auf die nunmehr vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.09.03, 2002/18/0152), die sich ihrerseits auf die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretenen Lehrmeinungen beruft, - im Wesentlichen zur Auffassung gelangt, dass die in §20 Abs2 VolksgruppenG normierte Verpflichtung nur die Standesämter der in den Amtssprachenverordnungen genannten Gemeinden treffe; da die Landeshauptstadt Klagenfurt in der Aufzählung der hier in Betracht kommenden Amtssprachenverordnung aber nicht genannt sei, sei die Personenstandsbehörde im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen, die begehrte Urkunde in slowenischer Sprache auszufertigen.
Diese Rechtsauffassung, insbesondere die genannte Auslegung der einfachgesetzlichen Rechtsvorschrift des §20 Abs2 VolksgruppenG, ist jedenfalls vertretbar.
Schlagworte
Amtssprache, Minderheiten, VolksgruppenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B159.2004Dokumentnummer
JFR_09949683_04B00159_01