TE Vfgh Beschluss 2005/11/29 B3290/05

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

RAO §34 Abs1 Z3
VfGG §17 Abs2
ZPO §28 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; keine Befreiung emeritierter Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende vom Beschwerdeführer selbst verfasste Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. Oktober 2005, Zl. UVS-1-455/E2-2005, mit dem seine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 19. April 2005 wegen Übertretung des §38 Abs5 iVm. Abs1 lita StVO abgewiesen wurde.

2.1. Mit Schreiben vom 9. November 2005 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer - wie auch im Verfahren B3225/05 - gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist entweder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.

2.2. Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer eine "Mitteilung" ein, in welcher er den Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf seine Eingabe vom 24. Oktober 2005 zum Verfahren B3225/05 - informierte, dass er auch diesem "Verbesserungsauftrag" nicht nachkommen werde. Angesichts des Umstands, dass ihm eine Ausfertigung seiner selbst verfassten Beschwerde lediglich in Kopie rückübermittelt worden sei, könne er das Original der Beschwerde nicht (mehr) vorlegen. Er "fordere den Verfassungsgerichtshof ... auf, sein Verfahren über [seine] Beschwerde ... fortzusetzen".

3. Gemäß §17 Abs2 VfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Wie dem Verfassungsgerichtshof bekannt ist, hat der Beschwerdeführer mit 30. September 2003 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und ist auch nach Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11. November 2005 nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.

4.1. Der Umstand, dass die Beschwerde nicht im Original, sondern lediglich in Kopie zurückgestellt wurde, hindert den Beschwerdeführer nicht, dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen und die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen (zum Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt vgl. VfSlg. 15.497/1999 sowie VfGH 6.6.2005, B1581/04 ua.).

4.2. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verbesserung der ursprünglichen Eingabe innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, ist diese gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B3290.2005

Dokumentnummer

JFT_09948871_05B03290_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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