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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers und nach dem Inhalt des vorgelegten fachärztlichen Befundes, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und von einer in Österreich aufhältigen Person psychisch abhängig sei, was im Falle der Abschiebung bis zum Selbstmord führen könnte, ist es (deren Zutreffen vorausgesetzt) nicht ausgeschlossen, dass bei einer Zurückweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers und seiner damit verbundenen Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 und Art. 8 MRK vorläge. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre daher verhalten gewesen, zu den Behauptungen Feststellungen zu treffen und diese dann einer rechtlichen Beurteilung dahin zu unterziehen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers eine solche Verletzung mit sich brächte (vgl. zu Art. 3 MRK etwa das E VwGH 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, wo unter anderem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen wird, nach dem die Außerlandesschaffung eines sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befindlichen Asylwerbers, für den - abgesehen von weiteren "außergewöhnlichen Umständen" - der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte, eine unmenschliche Behandlung darstellte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999010446.X02Im RIS seit
05.05.2003