RS Vwgh 2003/2/19 98/08/0172

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §50;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §6 idF 1994/319;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 sieht im Interesse einer leichteren Handhabung der Gesetzesanordnung des § 15 Abs. 2 EStG zur Ermittlung des geldwerten Vorteiles aus der Überlassung von Sachbezügen in einer Durchschnittsbetrachtung (nur nach wenigen Kriterien differenzierende) Raummeterpreise vor. Andererseits stellt § 6 Abs. 2 der Verordnung - wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitsgebers für die Anschaffung oder Herstellung der in der Verordnung genannten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte sind - auf diesen höheren Wert ab. Der Bestimmung liegt die (an sich unbedenkliche) Überlegung zu Grunde, dass der vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Betrag für die Überlassung des Sachbezuges jenem Betrag entsprechen wird, den auch der Arbeitnehmer für den entsprechenden Sachbezug aufzuwenden gehabt hätte (Hinweis E 25. September 2002, 2000/13/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080172.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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