RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0277

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1;
LDG 1984 §49 Abs1 Satz2 Z3 idF 1999/I/097;
LDG 1984 §49 Abs1 Satz2 Z3;
LDG 1984 §50 Abs1 Z1 idF 1993/515;
LDG 1984 §50 Abs1 Z1 idF 1999/I/097;
LDG 1984 §50 Abs1 Z2 idF 1993/515;
LDG 1984 §50 Abs3 idF 1996/772;
LDG 1984 §50 Abs3 Z1 idF 1996/772;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/12/0279 E 19. Februar 2003 2002/12/0278 E 19. Februar 2003

Rechtssatz

Für Lehrer an Hauptschulen, sowie für Lehrer an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte ist eine Verminderung der wöchentlichen Lehrverpflichtungen um eine Wochenstunde vorgesehen. Im gleichen Ausmaß reduziert sich gemäß § 50 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 die Lehrverpflichtung für Lehrer an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen, die keinen den Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht aufweisen, bloß auf Grund der Verwendung eines solchen Lehrers als Klassenlehrer. Schließlich vermindert sich die Lehrverpflichtung für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der AHS zusätzlich eingesetzten Lehrer gemäß § 50 Abs. 3 Z. 1 LDG 1984 um eine halbe Wochenstunde bei der Dienstleistung in einer Klasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen jedoch um eine Wochenstunde. Aus diesem letztgenannten Titel ergab sich im Falle der Beschwerdeführerin gleichfalls eine Verminderung der wöchentlichen Lehrverpflichtung um eine Stunde. Verfassungsrechtliche Bedenken, wonach diese Bestimmungen unsachlich wären bzw. außerhalb des dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes lägen, bestehen daher nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120277.X04

Im RIS seit

08.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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