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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §15 Abs2 idF 1999/I/132;Rechtssatz
Der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerinnen zielt auf den Ersatz des Schadens durch geschlechtspezifische Diskriminierung in Form der Erstattung eines bestimmten, in § 15 Abs. 2 BGBG 1993 näher umschriebenen Geldbetrages ab. Das BGBG 1993 beinhaltet zwar keine Vorschriften über die Nachfolge in die Rechtsposition eines Verfahrens nach § 15 leg. cit.; das hier in Rede stehende Recht auf Leistung eines bestimmten Geldbetrages als Schadenersatz (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) stellt ein Recht dar, welches jedenfalls dann, wenn es - wie hier - vom Beamten noch zu Lebzeiten durch entsprechende Antragstellung geltend gemacht wurde, vererbbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008