RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0172

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15 Abs2 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §19 idF 1994/016;
BGBG 1993 §45;

Rechtssatz

Der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerinnen zielt auf den Ersatz des Schadens durch geschlechtspezifische Diskriminierung in Form der Erstattung eines bestimmten, in § 15 Abs. 2 BGBG 1993 näher umschriebenen Geldbetrages ab. Das BGBG 1993 beinhaltet zwar keine Vorschriften über die Nachfolge in die Rechtsposition eines Verfahrens nach § 15 leg. cit.; das hier in Rede stehende Recht auf Leistung eines bestimmten Geldbetrages als Schadenersatz (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) stellt ein Recht dar, welches jedenfalls dann, wenn es - wie hier - vom Beamten noch zu Lebzeiten durch entsprechende Antragstellung geltend gemacht wurde, vererbbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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