RS Vwgh 2003/2/19 97/12/0373

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BO Wr 1994 §33 Abs2;
GehG 1956 §15 impl;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt wurden) verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. Dieser Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch der pauschalierten Nebengebühr) ist als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes zu verstehen (siehe das zum insoweit vergleichbaren § 15 GehG 1956 ergangene E vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997120373.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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