RS Vwgh 2003/2/19 99/08/0146

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

§ 1151 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde (Hinweis E 20. Mai 1980, 2379/79, VwSlg 10140 A/1980 = Arb 9876; E 5. Juni 2002, 2001/08/0107). Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis (Hinweis Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080146.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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