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L20019 Personalvertretung WienNorm
BO Wr 1994 §38 idF 1996/048;Rechtssatz
Aus dem Grundsatz, dass dem dienstfreigestellten Personalvertreter Nebengebühren grundsätzlich weiter gebühren, er aber weder besser noch schlechter gestellt werden soll als ein nicht dienstfreigestellter, folgt, dass der die Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung regelnde § 38 BO 1994 auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein dienstfreigestellter Personalvertreter seine Aufgaben wegen Krankheit nicht ausüben kann. Würde man nämlich die gegenteilige Auffassung vertreten, führte dies dazu, dass in einem solchen Fall einem dienstfreigestellten Personalvertreter Nebengebühren uneingeschränkt weiter gebührten, was einer von § 35 Abs. 5 Wr LPVG 1985 nicht beabsichtigten Bevorzugung dieses Personenkreises gegenüber sonstigen Bediensteten gleichkäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997120373.X03Im RIS seit
14.04.2003