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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art59a idF 1996/392;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207Rechtssatz
Das Gesetz stellt bei der Kürzung nach § 13 Abs. 5 in Verbindung mit dem im Beschwerdefall maßgebenden § 13 Abs. 9 GehG 1956 auf den (reduzierten) Auslastungsgrad schlechthin und damit auf die jeweils erbrachte Gesamtdienstleistung ab. Dass dabei innerhalb der auf Grund des Dienstverhältnisses im Ausmaß der Dienstfreistellung reduzierten Gesamtdienstleistung eine Differenzierung nach dem Erfüllungsgrad einzelner Teilaufgaben vorzunehmen wäre - d.h. bei einem Universitätsprofessor innerhalb der von ihm im Wesentlichen zu erfüllenden "Aufgabentrias" Forschung, Lehre und Verwaltung - lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Einer nach dem Dienstrecht dem Universitätsprofessor eingeräumten weitgehenden Gestaltungsmöglichkeit, im Rahmen der reduzierten Gesamtleistung die einzelnen Teilaufgaben in unterschiedlichem Ausmaß zu kürzen, also z. B. während der Zeit als Abgeordneter die Forschung und Verwaltungstätigkeit zugunsten der Lehre stärker einzuschränken, um solcherart im Rahmen der herabgesetzten Auslastung die Lehre im bisherigen Umfang weiter auszuüben, kommt daher unter dem Gesichtspunkt der Kürzung nach § 13 Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X08Im RIS seit
05.05.2003