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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Dienstbehörde kam außerhalb der Vierwochenfrist des § 4 Abs. 1 Krnt NebenbeschäftigungsG 1986 keine Zuständigkeit zur Untersagung der Nebenbeschäftigung zu; sie nahm in ihrem Bescheid somit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht (mehr) zukam und belastete diesen daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (Hinweis Erkenntnis 23. Jänner 1995, 91/10/0215, und Beschluss 11. Juni 2001, 2001/10/0084).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120145.X01Im RIS seit
27.03.2003