RS Vwgh 2003/2/19 2000/12/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BezügereformG 1996;
B-VG Art59a idF 1996/392;
B-VG Art95 Abs4 idF 1996/392;
GehG 1956 §13 Abs5 idF 1996/392;
GehG 1956 §13 Abs8 idF 1996/392;
GehG 1956 §20 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207

Rechtssatz

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ansprüche nach dem GehG 1956, bei denen die mit dem Bezügereformgesetz verbundene Zielsetzung keine Rolle spielt, nicht vom Dienstbezugsbegriff des Art 59a B-VG erfasst sind und daher die in § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 enthaltene Definition ("alle ... gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden.") überschießend sein könnte. Das heißt, dass es auch nach einer dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschrift gebührende Geldleistungen auf Grund des Dienstverhältnisses geben könnte, die abgesehen von den ausdrücklich ausgenommenen Abgeltungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen darüber hinausgehend nicht unter den Begriff "Dienstbezüge" im Sinn des § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 fallen. Dies könnte etwa bei einem Aufwandersatzanspruch nach § 20 Abs. 1 GehG 1956 (z.B. bei einem Schadenersatzanspruch eines beamteten Mandatars gegen seinen Dienstgeber auf Grund des Einsatzes seines privaten PKW bei einer Dienstfahrt im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses) zutreffen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 13 Abs. 5 Satz 2 GehG 1956, der Ansprüche nach der RGV 1955, mit denen regelmäßig und typisch bestimmte dem Beamten entstehende dienstlich veranlasste Mehraufwendungen abgegolten werden, ausdrücklich von der Kürzung ausnimmt). Eine abschließende Klärung dieser Frage ist im Beschwerdefall nicht erforderlich.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X05

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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