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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BezügereformG 1996;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207Rechtssatz
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ansprüche nach dem GehG 1956, bei denen die mit dem Bezügereformgesetz verbundene Zielsetzung keine Rolle spielt, nicht vom Dienstbezugsbegriff des Art 59a B-VG erfasst sind und daher die in § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 enthaltene Definition ("alle ... gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden.") überschießend sein könnte. Das heißt, dass es auch nach einer dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschrift gebührende Geldleistungen auf Grund des Dienstverhältnisses geben könnte, die abgesehen von den ausdrücklich ausgenommenen Abgeltungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen darüber hinausgehend nicht unter den Begriff "Dienstbezüge" im Sinn des § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 fallen. Dies könnte etwa bei einem Aufwandersatzanspruch nach § 20 Abs. 1 GehG 1956 (z.B. bei einem Schadenersatzanspruch eines beamteten Mandatars gegen seinen Dienstgeber auf Grund des Einsatzes seines privaten PKW bei einer Dienstfahrt im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses) zutreffen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 13 Abs. 5 Satz 2 GehG 1956, der Ansprüche nach der RGV 1955, mit denen regelmäßig und typisch bestimmte dem Beamten entstehende dienstlich veranlasste Mehraufwendungen abgegolten werden, ausdrücklich von der Kürzung ausnimmt). Eine abschließende Klärung dieser Frage ist im Beschwerdefall nicht erforderlich.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120206.X05Im RIS seit
05.05.2003