RS Vwgh 2003/2/19 99/08/0146

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4 Abs6;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist - sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes angeordnet ist (zu der sich aus § 4 Abs. 6 ASVG ergebenden Möglichkeit des Wechsels der Rechtsgrundlage im Instanzenzug von der Feststellung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 zu jener nach § 4 Abs. 4 ASVG Hinweis auf E 5. Juni 2002, 2001/08/0107 ua) - die "Sache" des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Hinweis E 24. Juli 2001, 97/21/0647).[Hier: Die GKK hat in ihrem Bescheid nur über die "Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) ab (...)" des DN abgesprochen; dieser Bescheid wurde mit dem Einspruchsbescheid des LH bestätigt. Die Berufungsbehörde hat die Sache des Verfahrens insoweit überschritten, als sie den angefochtenen Bescheid des LH nicht bloß bestätigt hat, sondern durch die Hinzufügung der Wendung "sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG" auch einen darüber hinaus gehenden Abspruch über die Arbeitslosenversicherungspflicht getroffen hat.]

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080146.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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