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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/12/0279 E 19. Februar 2003 2002/12/0278 E 19. Februar 2003Rechtssatz
Die belangte Behörde war auf Grund des von ihr durchgeführten Verfahrens noch nicht berechtigt, von einer mangelnden Gebührlichkeit der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GehG 1956 im ausgezahlten Umfang auszugehen. Sie hätte sich in diesem Zusammenhang vielmehr mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr begehrte Berücksichtigung von Wegzeiten auseinander zu setzen gehabt. Gemäß § 45 Abs. 1 LDG 1984 sind Wegzeiten nämlich auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung unter den dort näher genannten Voraussetzungen anzurechnen. Wären diese Voraussetzungen aber im Falle der Beschwerdeführerin vorgelegen, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der den Gegenstand der Rückforderung bildenden Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GehG 1956. Die Frage, ob eine Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung gemäß § 45 Abs. 1 LDG 1984 zu erfolgen hatte, war nicht in einem abgesonderten Verfahren, sondern im hier gegenständlichen Rückforderungsverfahren nach § 13a GehG 1956 zu prüfen, zumal dieses ja die Ermittlung der Höhe der gebührenden Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG 1956 voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120277.X05Im RIS seit
08.04.2003Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009