RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §45 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/12/0279 E 19. Februar 2003 2002/12/0278 E 19. Februar 2003

Rechtssatz

Die belangte Behörde war auf Grund des von ihr durchgeführten Verfahrens noch nicht berechtigt, von einer mangelnden Gebührlichkeit der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GehG 1956 im ausgezahlten Umfang auszugehen. Sie hätte sich in diesem Zusammenhang vielmehr mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr begehrte Berücksichtigung von Wegzeiten auseinander zu setzen gehabt. Gemäß § 45 Abs. 1 LDG 1984 sind Wegzeiten nämlich auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung unter den dort näher genannten Voraussetzungen anzurechnen. Wären diese Voraussetzungen aber im Falle der Beschwerdeführerin vorgelegen, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der den Gegenstand der Rückforderung bildenden Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GehG 1956. Die Frage, ob eine Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung gemäß § 45 Abs. 1 LDG 1984 zu erfolgen hatte, war nicht in einem abgesonderten Verfahren, sondern im hier gegenständlichen Rückforderungsverfahren nach § 13a GehG 1956 zu prüfen, zumal dieses ja die Ermittlung der Höhe der gebührenden Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG 1956 voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120277.X05

Im RIS seit

08.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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