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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §18 idF 2002/I/119;Rechtssatz
§ 2 Z. 5 DVV 1981 bezeichnet seinem Wortlaut nach die Bundespolizeidirektionen als nachgeordnete Dienstbehörden "im Sinne des § 1". Damit war bis 31. Dezember 2002 § 1 DVV 1981 gemeint. Diese Bestimmung trat aber mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem B vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132, näher ausgeführt, dass bis zur Erlassung einer abweichenden Verordnung durch den zuständigen Bundesminister die bisher bestehenden nachgeordneten Dienstbehörden nunmehr als solche im Verständnis des § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG 1984 zur Wahrnehmung aller dort umschriebener Zuständigkeiten berufen sind. Daraus folgt, dass die Bundespolizeidirektionen ab 1. Jänner 2003 in allen Dienstrechtsangelegenheiten, die nicht vom ersten Satz des § 2 Abs. 2 DVG 1984 erfasst sind, als nachgeordnete Dienstbehörden in erster Instanz zuständig geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120073.X02Im RIS seit
08.04.2003