RS Vwgh 2003/2/19 2002/12/0133

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §236b Abs6 idF 2001/I/0086;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid enthält entgegen der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG 1984 anwendbaren AVG keine hinreichende Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmung des § 236b Abs.6 BDG 1979. Der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" wird der verfahrensrechtlichen Verpflichtung insbesondere dann nicht gerecht, wenn die Rechtslage vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (Hinweis E 29. März 2000, Zl. 99/12/0089, und E 19. Dezember 2000, Zl. 98/12/0111, u.a.).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120133.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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